Nachhilfe aus dem Bildungspaket auch ohne Versetzungsgefährdung

Education School Boy Learning on WhiteSeit bald vier Jahren gibt es nun das Bildungs- und Teilhabe Paket (BuT). In  der Zeit hat die ILA vielen Schülerinnen und Schülern zu besseren Noten verholfen. Und damit zu besseren Perspektiven für Ausbildung, Studium und Beruf. Nach dem Abbau bürokratischer Hürden erhalten die Anspruchsberechtigten jetzt meistens auch die Lernförderung unkomplizierter. Dennoch halten sich selbst bei einigen zuständigen Stellen hartnäckig falsche Vermutungen. Zum Beispiel:

  1. Staatlich finanzierte Nachhilfe gibt es nur, wenn die Versetzung gefährdet ist.
  2. Die Dauer, der Umfang und die finanzielle Höhe der Förderung sind begrenzt.

Das Braunschweiger Sozialgericht hat im August 2013 entschieden, dass eine Finanzierung des Nachhilfeunterrichts auch dann möglich sein muss, wenn die Versetzung nicht akut gefährdet ist. Durch die außerschulische Förderung erlange der Schüler die Bildung, die er für seinen künftigen Berufsweg benötige. Außer der Versetzung müsse auch die Erreichung eines höheren Lernniveaus gefördert werden, das der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der weiteren Entwicklung im Beruf dient.
Prinzipiell muss die Leistungsstelle Nachhilfe im Bedarfsfall auch dauerhaft bewilligen. Das hat das Sozialgericht Dortmund im Dezember 2013 entschieden. Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte zuvor die Nachhilfe für eine Schülerin pauschal auf zwei Monate begrenzt. Dies wurde in dem Fall für unzulässig erklärt.

Die Nachhilfe endet nicht automatisch

Und schließlich hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im März 2013 festgestellt, dass ein Jobcenter Nachhilfe auch nach über einem halben Jahr Förderung weiter bezahlen muss, wenn der Bedarf gegeben ist. Im konkreten Fall hatte ein Junge bereits 4 Monate lang Deutsch- und 7 Monate lang Mathe-Nachhilfe gehabt. Eine Verlängerung und eine Hinzunahme von Englisch verweigerte das Job-Center. Zu Unrecht, wie das Urteil zeigt.
Um den zuständigen Job-Centern und Kommunen Rechtssicherheit zu geben, hat das Bundesministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Sommer 2013 eine Arbeitshilfe „Bildungs- und Teilhabepaket“  veröffentlicht. Darin heißt es zusammenfassend:
Auch Schülerinnen und Schüler, die formal nicht versetzungsgefährdet sind, sollen Zugang zur Lernförderung erhalten. Damit fallen die bisherigen Einschränkungen bei Gesamtschulen, klassenarbeit schlecht nachhilfeFörderschulen, Schuleingangsphase usw. weg. Zudem wird auch die Erreichung eines höheren Lernniveaus gefördert, das der Verbesserung der Chancen auf dem Ausbildungsmarkt, der weiteren Entwicklung im Beruf und damit der Fähigkeit dient, später den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Voraussetzung für eine solche Lernförderung ist es, dass das Erreichen der nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele gefährdet ist. Hierzu gehören

  • die Versetzung in die nächste Klassenstufe
  • in Abschlussklassen weiterführender Schulen das Erreichen des Schulabschlusses
  • die Erreichung eines höheren Leistungsniveaus (auch bei formal nicht vorliegender
    Versetzungsgefährdung, z.B. in Gesamtschulen bzw. zur Erreichung des qualifizierenden
    Hauptschulabschlusses)
  • die Verbesserung der Chancen auf dem Ausbildungsmarkt.

Erstattet werden die tatsächlichen angemessenen Kosten. Diese können sich je nach Anbieter bzw. je nach der Qualifikation der die Lernförderung durchführenden Person unterscheiden. Konkrete Aussagen zur Höhe der zu bewilligenden Lernförderung sind daher auch weiterhin nicht möglich. Die Bewilligung ist vielmehr ggf. an der Ortsüblichkeit der Kosten auszurichten.



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